gemäß NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz
§ 3
Seuchenvorsorgeabgabe
Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z.9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
§ 4
Berechnung
(1) Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
(2) Der Hebesatz beträgt für
1. ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00
2. jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40.
Weitere Infos unter www.noel.gv.at/service/RU/RU4/Seuchenvorsorge/Seuchenvorsorgeabgabe.htm